Interne Meldestelle Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz


Errichtung einer “ausgela­gerten” bzw. “externen” internen Meldestelle gemäß Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz (HinSchG)

Interne Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz (HinSchG): Gesetz für einen besseren Schutz hinweis­ge­bender Personen

Das Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz (HinSchG) wurde in Deutschland eingeführt, um die Whistleblowing-Richtlinie der Europä­ischen Union umzusetzen. Diese Richtlinie gilt EU-weit und etabliert klare Vorgaben zum Schutz von Hinweis­gebern in verschiedenen Bereichen. Sie zielt darauf ab, einen rechtlichen Rahmen mit einheit­lichen und verläss­lichen Schutz­standards zu schaffen, der es natürlichen Personen ermöglicht, Verstöße gegen EU-Recht zu melden ohne dabei negative Konsequenzen fürchten zu müssen.

Das deutsche Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz (HinSchG) entspricht der oben erwähnten EU-Richtlinie und legt spezifische Regeln für deutsche Unternehmen fest, wie sie mit Hinweis­gebern umgehen sollen. Es ist Teil eines größeren Bemühens, Ethik und Rechtstreue in Organi­sa­tionen zu fördern, indem es geschützte Wege für die Meldung von Missständen schafft und die Identität der Whistleblower wahrt. Dies umfasst auch die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle, die als zentraler Anlaufpunkt für die Meldung von Verstößen dient und die Sicherheit und Anonymität der Hinweisgeber gewähr­leisten soll.

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Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um alle Ihre Fragen zu beantworten und Sie durch den gesamten Prozess der Errichtung einer internen Meldestelle gemäß Hinweis­­ge­­ber­­schutz­­gesetz (HinSchG) zu führen.

Die interne Meldestelle muss unabhängig und geeignet sein, um Meldungen entgegen­zu­nehmen, zu prüfen und angemessen darauf zu reagieren. Das Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz schützt die Identität des Hinweis­gebers und verbietet die Benach­tei­ligung oder Diskri­mi­nierung von Mitarbeitern, die Missstände melden.

Neben der Einrichtung einer internen Meldestelle legt das Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz auch fest, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die Vertrau­lichkeit der Hinweisgeber zu wahren und ihre persön­lichen Daten zu schützen. Dies kann bedeuten, dass Unternehmen ihre Datenschutz- und Sicher­heits­richt­linien überprüfen und anpassen müssen, um die Anonymität und Sicherheit der Whistleblower zu gewähr­leisten.

Lässt sich eine interne Meldestelle auch auslagern bzw. extern betreiben?

Ja, die interne Meldestelle kann ausgelagert werden, um sicher­zu­stellen, dass Whistleblower eine alternative und unabhängige Möglichkeit haben, ihre Bedenken oder Meldungen vertraulich und anonym zu übermitteln, während ihre Identität geschützt bleibt und Maßnahmen ergriffen werden können, um die gemeldeten Probleme zu untersuchen und anzugehen.

Eine ausgelagerte interne Meldestelle im Rahmen der Einhaltung des Hinweis­ge­ber­schutz­ge­setzes (HinSchG) bezieht sich auf eine externe bzw. unabhängige Einrichtung, um Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, Verstöße gegen das Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz zu melden. Denn das Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz dient dem Schutz von Whistleblowern, also Personen, die Missstände, Gesetzes­verstöße oder ethische Verfeh­lungen in Unternehmen aufdecken.